Satzung des Schützenvereins Sankt Margarethen e.V. Wadersloh
§ 1
Der im Jahre 1863 gegründete Schützenverein Wadersloh
führt den Namen
„Schützenverein Sankt Margarethen e.V.
Wadersloh“.
Er
hat seinen Sitz in Wadersloh, Kreis Warendorf, und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck
und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Brauchtums und der
Heimatverbundenheit, insbesondere des Schützenwesens sowie die Pflege der
Kameradschaft.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des
Schützenbrauchtums, das sportliche Schießen, die Einbeziehung der Jugend in das
Vereinsleben und das Abhalten des Schützenfestes.
§ 1a
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2
Mitglieder des Vereins können alle männlichen Bürger der Gemeinde Wadersloh und Umgebung werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche/Schüler/Schülerinnen
können sich ab Vollendung des 12. Lebensjahres der Schießsportgruppe
anschließen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Sportgruppe.
§ 3
Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Neuaufnahmen
werden in der nächsten Generalversammlung bekanntgegeben. Die Satzung des
Vereins kann bei den Vorstandsmitgliedern und im Vereinslokal eingesehen
werden.
§ 4
Jedes
Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, der jeweils von der
Generalversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen wird. Wird kein neuer
Beschluss gefasst, so gilt der letzte Jahresbeitrag weiterhin. Der Jahresbeitrag
wird rechtzeitig vor dem Fest eingezogen.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht, das Ansehen und die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu wahren und zu fördern.
§ 6
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Wer den Austritt erst nach dem 1. April anzeigt, ist verpflichtet, den Beitrag für das lfd. Jahr zu entrichten.
§ 7
Mitglieder,
die das Ansehen des Vereins schädigen, können auf Antrag des Vorstandes oder
einzelner Mitglieder durch Beschluß der Generalversammlung mit 2/3
Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Zuvor ist das auszuschließende Mitglied
vom geschäftsführenden Vorstand zu hören. Werden einem Mitglied die bürgerlichen
Ehrenrechte aberkannt, so erlischt zwangsläufig die Mitgliedschaft. Endet die
Mitgliedschaft, erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verein.
§ 8
Der Vorstand
besteht aus:
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a)
dem Oberst, als 1. Vorsitzenden |
e)
10 Beisitzern, davon muss 1 Beisitzer aus den |
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b)
dem Major, als Vertreter des Obersten |
Reihen der Jungschützenkompanie gewählt
werden, |
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c)
dem Geschäftsführer, Vertreter Schatzmeister |
f) der amtierenden Majestät |
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d)
dem Schatzmeister, Vertreter Geschäftsführer |
g) den Kompanieführern, |
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h) den Abteilungsleitern, |
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i) ggfls. Ehrenvorstandsmitgliedern. |
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind:
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1. der Oberst |
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3. der Geschäftsführer |
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2. der Major |
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4. der Schatzmeister |
Zeichnungs-
und vertretungsberechtigt sind der Oberst oder sein Stellvertreter gemeinsam
mit dem Geschäftsführer oder dem Schatzmeister. Der Vorstand kann jährlich über
Ausgaben des Vereins bis zu 50 % des Jahresbeitragaufkommens entstehende Kosten
verfügen, ohne daß dies der vorherigen Genehmigung der Generalversammlung
bedarf. Hierunter fallen nicht zwangsläufige Ausgaben für die Gestaltung des
Schützenfestes.
§ 9
Die
Wahlperiode wird für den geschäftsführenden Vorstand auf 6 Jahre und die der
Beisitzer auf 3 Jahre
festgesetzt.
Vom geschäftsführenden Vorstand sollten höchstens 2 Mitglieder gleichzeitig
ausscheiden. Von den Beisitzern scheidet 1/3 jährlich aus.
Die
Wahlperiode der Kompanieführer gemäß § 8 beträgt 5 Jahre.
Die
Mitgliedschaft des Beisitzers der Jungschützenkompanie endet spätestens mit der
Vollendung seines 30. Lebensjahres (s. auch Richtlinien für das Offizierscorps
v. 29.10.05, § 1, Absatz Jungschützenkompanie).
§ 10
Die
Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes sind in geheimer Wahl
mit Stimmenmehrheit zu wählen. Wird die Stimmenmehrheit im 1. Wahlgang nicht
erreicht, so entscheidet in einem 2. Wahlgang die einfache Mehrheit. Die
Beisitzer können auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder in offener
Abstimmung gewählt werden. Bei mehreren Vorschlägen oder auf Antrag eines
Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung, wie beim geschäftsführenden Vorstand.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Wählbar sind alle Mitglieder, sie sollen
mindestens 3 Jahre dem Verein angehören.
Ehrenvorstandsmitglieder
werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.
§ 11
Der
Vorstand ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, Beschlüsse der
Generalversammlung auszuführen und das Vermögen des Vereins gewissenhaft zu
verwalten. Er ist weiterhin verpflichtet, der Generalversammlung über seine
Arbeit Rechenschaft zu geben.
§ 12
Der
Oberst leitet die Vorstandssitzungen. Zu den Vorstandssitzungen lädt er durch
den Geschäftsführer rechtzeitig schriftlich ein. Auf Antrag von mindestens 3
Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Oberst bzw. sein Vertreter.
§ 13
Der
Geschäftsführer besorgt alle schriftlichen Arbeitendes Vereins und führt
insbesondere die Protokolle über Vorstandssitzungen und Generalversammlungen.
Das Vorstandsprotokoll ist vom Obersten, dem Geschäftsführer und einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Niederschriften über die
Generalversammlungen sind vom Oberst, dem Geschäftsführer und einem Mitglied,
das nicht Vorstandsmitglied ist, zu unterzeichnen.
§ 14
Der
Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Außerdem
führt er das Mit-
gliederverzeichnis
bzw. die Mitgliederkartei. Er verwaltet die Vereinskasse und hat dem Vorstand
auf
Verlangen
Einsicht in das Kassenbuch zu gewähren. Das Rechnungsjahr des Schützenvereins
umfasst
den
Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. In der
Frühjahrsgeneralver-
sammlung
hat der Schatzmeister die geprüfte Jahresrechnung vorzulegen. Die
Kassengeschäfte sind von 2
von
der Generalversammlung zu berufenden Prüfern zu kontrollieren. Über die
Entlastung des Schatzmeisters entscheidet die Generalversammlung auf Antrag der
Kassenprüfer.
§ 15
Der Major ist Vorsitzender und Chef des
Offizierscorps.
§ 16
Offizier kann jedes Mitglied nach 2-jähriger
Vereinszugehörigkeit werden.
§ 17
Offiziere
werden auf Vorschlag des Vorstandes, des Offizierscorps oder der Kompanieversammlung
von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Das
Offizierscorps wählt aus seinen Reihen den Zeugwart. Dieser hat über die dem
Verein gehörenden Gegenstände Buch zu führen, sie aufzubewahren und evtl. zu
pflegen. Will ein Offizier ausscheiden, so hat er dieses dem Major schriftlich
mitzuteilen.
§ 18
Gesuche und Beschwerden sind beim Oberst oder beim
Major in schriftlicher Form vorzubringen.
§ 19
Jedes
Jahr finden 2 ordentliche Generalversammlungen statt, und zwar
a) die erste im Frühjahr, in der die nach § 14
vorgeschriebene Rechnungslegung erfolgt und
b) die zweite im Herbst, in der die Wahlen zum
Vorstand erfolgen.
Zu
den Generalversammlungen werden die Mitglieder vom Oberst unter Angabe der
Tagesordnung
1
Woche vorher durch Aushang und durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Die
Glocke“ eingeladen.
§ 20
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist
beschlußfähig.
§ 21
Die
Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit in dieser Satzung nicht
anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit
2/3 Stimmenmehrheit, gefaßt.
Außerordentliche
Generalversammlungen können auf Beschluß des Vorstandes jederzeit einberufen
werden. Auch auf Antrag von mindestens 50 Mitgliedern ist eine
Generalversammlung einzuberufen.
§ 22
Das
jährliche Schützenfest wird an dem vom Vorstand zu bestimmenden Tagen gefeiert.
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Festzügen durch das Dorf teilzunehmen.
Höhepunkt
des Schützenfestes ist das Vogelschießen zur Ermittlung des Schützenkönigs. Er
ist bis zum nächsten Schützenfest Repräsentant des Vereins.
§ 23
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Generalversammlung
beschlossen werden, zu der jedes Mitglied schriftlich eingeladen werden muß.
Die Generalversammlung ist in diesem Fall nur beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Der Auflösungsbeschluß bedarf
der Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder.
Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wadersloh,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere
für Zwecke der Heimatpflege, zu verwenden hat.
Alle
zuvor ergangenen Satzungen werden mit heutigem Datum außer Kraft gesetzt.
59329
Wadersloh, den 29. Oktober 2005
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Bernhard Schniederjohann |
Peter Kleinediekmann |
Antonius Schomacher |
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Oberst u. 1. Vorsitzender |
Major u. 2. Vorsitzender |
Geschäftsführer |
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gez. Jocksch |
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gez. Rothfeld |
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Vereinsmitglied |
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Vereinsmitglied |
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